Allgemeine Geschäftsbedingungen




Die Angebote der brandeo group und deren verbundenen Unternehmen sind grundsätzlich freibleibend.
Alle Aufträge werden zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeführt.

Bitte lesen Sie unsere Bedingungen aufmerksam durch, bevor Sie unsere Services benutzen oder uns beauftragen. Durch die Nutzung der brandeo Services erklären Sie sich einverstanden, an diese Bedingungen gebunden zu sein. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die nicht ausdrücklich durch uns schriftlich anerkannt werden, sind für uns nicht verbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der brandeo gmbh, Zuletzt geändert: 21.04.2022



Geltungsbereiche unserer Geschäftsbedingungen und Angebote

Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Alle Aufträge werden zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeführt. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die nicht ausdrücklich durch uns schriftlich anerkannt werden, sind für uns nicht verbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

(1) Ausführungs – und Produktionsunterlagen

Bezüglich des Bestehens von Urheberrechten sind wir auf Unterreichtung des Auftraggebers angewiesen. Werden aufgrund unterlassener Erklärung durch die Ausführung des Auftrags Rechte, insbesondere Urheberrechte von Dritten verletzt, haftet der Auftraggeber hierfür allein. Wir sind in jedem Fall von Ansprüchen Dritter freizustellen. Anfallende notwendige Rechtsverfolgungskosten sind uns vom Auftraggeber zu erstatten. Vom Auftraggeber zu beschaffende Originalunterlagen, Vorlagen und sonstige Datenträger sind uns frei Haus zu liefern. Gelieferte Datenträger mit Dateien für Druckvorlagen werden nach Beendigung des Auftrages vernichtet, wenn auf Kundenwunsch keine ausdrückliche Rücksendung vereinbart wurde. Wenn der Auftraggeber nicht ausdrücklich eine andere Versandart wünscht, erfolgt die Rücksendung mit gewöhnlicher Post. Im Falle von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung infolge Diebstahl, Feuer, Wassereinbruch etc. haften wir, sofern uns, unseren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, nur bis zur Höhe der üblichen Feuer-, Einbruchs- und Leitungswasserschädenversicherung.

(2) Zahlungsbedingungen und Preise

Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des der Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Produktionsstillstandes werden gesondert berechnet. Wird kein bestimmter Preis vereinbart, werden die am Tage der Auftragserteilung geltenden Listenpreise berechnet. Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den konkreten Verzugsschaden oder Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. Im letzteren Falle bleibt dem der Auftraggeber der Nachweis offen, dass keine oder wesentlich niedrigere Zinsen angefallen sind. Wir behalten uns eine Ablehnung von Wechseln ausdrücklich vor. Die Annahme eines Wechsels erfolgt nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Wechsel werden ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest angenommen. Bei Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt die Zahlung erst bei Einlösung. Der der Auftraggeber darf gegenüber unseren Forderungen nur mit rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten oder unbestrittenen Gegenforderungen aufrechnen. Wir behalten uns in jedem Fall vor, bei Auftragserteilung eine angemessene Anzahlung zu verlangen.

(3) Liefertermine

Liefertermine bedürfen zur Verbindlichkeit einer ausdrücklichen Vereinbarung. Sie sind in jedem Fall schriftlich zu vereinbaren. Höhere Gewalt, Aussperrung, Streiks, unverschuldetes Unvermögen, insbesondere unverschuldeter Produktions- oder Maschinenstillstand, Strom- und Wasserausfall verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Sofern nicht ein Fixgeschäft vorliegt oder es unzumutbar ist, muss der Auftraggeber bei Überschreiten der vereinbarten Lieferfrist eine angemessene Nachfrist einräumen. Sofern es nicht aus der Natur des Auftrages ausgeschlossen oder dem Auftraggeber unzumutbar ist, sind auch Teillieferungen möglich. Schadensersatzansprüche bei Lieferverzug sind, sofern nicht durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht, auf den Schaden begrenzt, der uns bei Vertragsabschluß unter Berücksichtigung der Umstände, die von uns vorhersehbar gewesen wären, vorausgesehen werden konnten. Es sein denn, der Auftraggeber hat uns bei Auftragserteilung ausdrücklich auf ein besonderes oder höheres Schadensrisiko hingewiesen.

(4) Verpackung, Versand, Lieferung

Lieferungen und Versand erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers. Dies gilt auch, wenn die Versendung oder Lieferung durch unsere eigenen Erfüllungsgehilfen oder Mitarbeiter bzw. Fahrzeuge erfolgt. Alle Versandkosten gehen immer zu Lasten des Kunden. Verpackungs, Schutz- und Transporthilfmittel müssen von uns nicht zurückgenommen werden, falls nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.

(5) Mängelrüge und Beanstandungen

Ist der Kunde Vollkaufmann, hat er die Ware unverzüglich nach Ablieferung innerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu untersuchen und uns gegebenenfalls unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen, § 377 HGB gilt uneingeschränkt. In allen anderen Fällen ist bei offen zutage tretenden Mängeln eine Rüge nur innerhalb 7 Tage zulässig. Bei Beanstandungen müssen uns sämtliche, zum Auftrag gehörenden Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, anderenfalls ist eine sofortige Prüfung und Bearbeitung der Mängelrüge nicht gewährleistet. Alle angegebenen Formate sind Herstellungsformate und werden in jedem Fall durch Beschnitt kleiner. Wünscht der Kunde bestimmtes Format, muss dies bei der Auftragserteilung ausdrücklich so vereinbart werden, anderenfalls ist eine Beanstandung aufgrund Größenabweichung unzulässig. Macht der Auftraggeber bei Reproduktionen, Wiedergaben oder Vervielfältigungen keine konkreten Angaben über Farben, Helligkeit oder Kontrast, so bestimmen wir diese Eigenschaften nach billigem Ermessen. Herstellungsbedingte Mehr- oder Mindermengen bis zu 5 % können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge einschließlich eventuell hergestellter Muster. Durch u.a. den Herstellungsprozeß bedingte kleine Mängel wie z.B. bei der Bannerherstellung auftretende leichte Streifenbildung Farbspritzer, Kratzer, Schweißreste und/ oder Schmauchspuren, die weniger als 5 % der Gesamtfläche ausmachen, stellen keinen Mangel dar.

(6) Haftung

Für Schäden, die dem Auftraggeber aus unerlaubter Handlung entstehen, ferner für Schäden anlässlich eines Verschuldens bei Vertragsabschluß sowie für Schäden aus der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten haften wir nur dann, wenn uns, unseren Erfüllungs- oder Ausführungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Im Übrigen haften wir nur dann und in der Höhe, wie der Schaden durch unsere Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt ist.
Der Auftraggeber haftet grundsätzlich alleine, wenn durch die Produktion seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen dieser Rechtsverletzung frei.

(7) Gewährleistung

Bei berechtigten Beanstandungen haben wir das Recht, nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist eine Nachbesserung oder eine Neuherstellung vorzunehmen. Wenn auch Neuherstellung oder Nachbesserung misslingen, so kann der Auftraggeber Rückgängigmachung des Vertrages oder Minderung der Vergütung verlangen. Fehlt der Ware eine zugesicherte Eigenschaft oder erleidet der Auftraggeber infolge eines Mangels einen Schaden, der durch uns oder unsere Erfüllungs- oder Ausführungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet ist, so kann der Auftraggeber hierfür Schadensersatz verlangen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit wir nicht von unseren Lieferanten entsprechenden Ersatz erhalten.

(8) Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an jeder Ware solange vor, bis alle Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus dieser Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus parallel oder später abgeschlossenen Verträgen ausgeglichen sind. Das gilt auch für den Fall, wenn einzelne oder alle Forderungen des Verkäufers in eine laufende Abrechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

1. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung von Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur in dem Fall berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt sämtliche Forderungen abtritt, die ihm aus einer Weiterveräußerung gegen weitere Abnehmer oder gegen Dritte hervorgehen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigenturm des Verkäufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab.

2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, nach einer Verarbeitung/ Verbindung zusammen mit nicht zum Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus einer Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor der restlichen Ware ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung in jedem Falle an. Zur Einziehung diese Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon in jedem Fall unberührt. der Der Verkäufer verpflichtet sich aber, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretene Forderung und deren Schuldner nennt, alle zum Einzug erforderlichen Daten mitteilt, sämtliche Unterlagen aushändigt und den Schuldnern eine Abtretung bekannt gibt.

3. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.

4. Sollte der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 100 % übersteigen, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

(9) Erfüllungsort und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Ist der Auftraggeber Kaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag München. Das gleiche gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

Zusatz RECHNUNGSADRESSEN – ÄNDERUNG:

Bitte nennen Sie uns bei Bestellung die korrekte Auftrags- und Rechnungsadresse. Prüfen Sie ebenfalls, ob im Angebot bzw. in Ihrer Auftragsbestätigung die von Ihnen angegebene Rechnungsadresse korrekt übertragen wurde.
Umschreibungen von Rechnungen müssen wir mit 50,00 EUR netto in Rechnung stellen. In diesem Fall verlieren Sie ebenfalls vereinbarte Zahlungsmodalitäten und der gesamte Rechnungsbetrag ist sofort zur Zahlung fällig.

Besteller, Leistungsempfänger bzw. Abholer haften im Falle einer Nicht-Zahlung eines genannten Rechnungsempfängers persönlich.

Zusatz OUTDOOR-WERBEMEDIEN:

Wichtige Hinweise für Outdoorwerbemedien:
Keine Haftung für Wind- und Sturmschäden.

Die Lebenserwartung insbesondere von Bannern und Fahnen ist stark abhängig von Umwelteinflüssen, wie z.B. Windstärke, UV-Einstrahlung durch Sonne, Bewitterung, Bewitterungswinkel, Luftverschmutzung und klimatischen Einwirkungen. Aber auch der Standort mit gegraphischer Lage und Richtung zum Wind. Materialermüdungen sind auf Dauer unvermeidbar. Der Einsatz besonders im Außenbereich unterliegt starkem Verschleiß.

– Erhöhen Sie die Lebensdauer Ihrer Werbemedien und Banner in dem Sie folgendes beachten:
– Achten Sie besonders bei Fahnen darauf, daß diese frei Wehen können und nirgends anschlagen.
– Löcher und Risse müssen umgehend repariert werden.
– Holen Sie besonders Fahnen und Banner bei starkem Wind oder Sturmböen ein.
– Lassen Sie besonders Fahnen und Banner nicht unbeaufsichtigt.

Wir haften auch bei von uns durchgeführten Montagen nicht für Sturmschäden. Bitte beauftragen Sie uns ggf. rechtzeitig zur Einholung bzw. Rückbau von gefährdeten Werbemedien.

Zusatz DOKUMENTATION UND BILDVERWENDUNG:

Wichtige Hinweise für Bild, Ton- und Videoaufnahmen durch den Auftragnehmer oder deren Dienstleister und Erfüllungsgehilfen.

Zur Dokumentation des Aufwandes bei Aufmassarbeiten im Vorfeld des Auftrages, der Arbeitsabläufe, wegen Schulungszwecken, als Nachweis, zur Archivierung und ev. zur späteren Veröffentlichung auf der Homepage und weiteren Social Media Kanälen werden ggf. Bild, Ton- und Videoaufnahmen von der Montage oder der fertigen Installation erstellt. Der Auftraggeber stimmt mit Beauftragung des Auftragnehmers in jedem Fall der unbeschränkten Nutzung zu, insbesondere wenn die Umsetzung auf oder sichtbar für Jedermann von öffentlichem aus Grund stattfindet. Der Auftraggeber stimmt der Nutzung auch zu, wenn die Installation in geschlossenen Räumlichkeiten in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen stattfindet.

Die Erlaubnis wird dem Auftragnehmer zeitlich und räumlich unbeschränkt erteilt.
Der Auftraggeber kann einer öffentlichen Verwendung der Bild, Ton- und Videoaufnahmen auf der Homepage und weiteren Social Media Kanälen bei Auftragserteilung widersprechen, falls dieses nicht gewünscht ist. Ein späterer Widerspruch kann unter Umständen nicht mehr möglich sein.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der brandeo gmbh für Montagen (Zusatzbedingungen)



(1) Unseren Angeboten liegt zugrunde, dass der Auftraggeber folgende Leistungen übernimmt:

– Freie Zugangsmöglichkeit zum Montageort für Mitarbeiter des Auftragnehmers.
– Freier Zugang zu allen benötigten Einrichtungen und vorhandenem Equipment. Leiter/ Scherenhubbühne etc.
– Freie Zufahrt und Parkmöglichkeiten inkl. aller benötigten Genehmigungen für alle benötigten Fahrzeuge.
– Freies Catering für Personal bei Veranstaltungen und Auf-/Abbauzeiten ab einem Montagetag
– Freie Übernachtungen für Personal bei Montagen und Auf-/Abbauzeiten über mehrere Tage
– Alle benötigten Genehmigungen zur Montage
– Ausreichende Beleuchtung am Montageort

Jegliche Abweichungen können den vereinbarten Liefertermin verzögern. Gegebenfalls fallen Zusatzkosten für Nacht- und Feiertagszuschläge an.

(2) Preise/Zahlungsbedingungen

Die Preise der brandeo GmbH gelten immer ohne Transportkosten, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
Liegt zwischen der Abgabe des Angebots der brandeo GmbH und der Auftragserteilung ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten, so behält sich die brandeo GmbH vor, wegen eventueller Materialpreiserhöhungen und sonstigen Verteuerungen eine entsprechende Preisanpassung bei der Auftragsbestätigung vorzunehmen.
Bei allen Montageaufträgen ist grundsätzlich eine Anzahlung von 50% vom Auftraggeber zu erbringen. Nicht rechtzeitig eingehende Anzahlungen können einen erheblichen Lieferverzug zur Folge haben. Bei nicht rechtzeitiger Anzahlung behalten wir uns Schadensersatzforderungen und Nachnahmelieferungen in jedem Fall vor.

(3) Höhenarbeiten/ Leitern/ Gerüste /Arbeitsbühnen

Die brandeo GmbH geht grundsätzlich davon aus, daß bei Höhenmontagen vom Auftraggeber Gerüst/ Leiter oder Arbeitsbühnen gestellt werden.
Sollte eine Arbeitsbühne notwendig sein, ist vom Auftraggeber ein geeigneter Arbeitsbühnenführer zu stellen.
Sofern nicht ausdrücklich im Auftrag vereinbart, sind Zusatzkosten für diese Höhenarbeiten vom Auftraggeber gesondert zur bezahlen.
Die brandeo GmbH ist jederzeit und ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber berechtigt, etwaig gebuchte Arbeitsbühnen durch den Einsatz von seilunterstützten Höhenarbeiten mittels Kletterteam auszutauschen. Die Mehrkosten des Kletterteams dürfen in diesem Fall aber die Kosten des im Auftrag kalkulierten Arbeitsbühneneinsatzes nicht übersteigen.

(4) Fertigstellung und Liefertermine

Im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Termine für eine Fertigstellung und Lieferung entsprechen dem jeweiligen Planungsstandpunkt. Sie sind als voraussichtliche Fertigstellungs- und Liefertermine stets als unverbindlich zu betrachten.
Bei nicht rechtzeitiger Belieferung der brandeo GmbH durch Ihre Zulieferer werden die Liefertermine neu vereinbart.
Bei Aussenmontagen können Witterungseinflüsse wie Wind, Regen, Schnee und insbesondere Kälte den Liefer- Ausführungstermin verzögern. Diese fallen untere höhere Gewalt. Terminzusagen bei Aussenmontagen sind daher stets als unverbindliche Regelliefertermine zu betrachten.

(5) Ausführung, Änderungen

Bei der Angebotskalkulation gehen wir grundsätzlich davon aus, daß der Gesamtauftrag ohne Unterbrechungen und Störungen in einem Zug durchgeführt werden kann. Unterbrechnungen und Störungen durch den Kunden oder andere Gewerke verursachen wesentliche Mehrkosten. Sollten der brandeo GmbH vor dem Montagetermin Tatsachen bekannt werden, die auf Unterbrechnungen, Verzögerungen oder Störungen beim Montageablauf hindeuten, so ist die brandeo gmbh in jedem Fall berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten oder weitere Arbeiten abzulehnen.
Gleiches gilt auch für Verschiebungen des Montagetermins durch Auftraggeberseite.
Angefallene Entwurfs-, Aufmaß- oder Planungskosten sind vom Auftraggeber zu erstatten, auch wenn diese nicht im Angebot gesondert angeboten wurden.
Häufig kommt es vor, daß bei Montage Änderungen/ Abweichungen zum ursprünglichen Auftrag aufgrund anderer Gegebenheiten oder spontanen Kundenwünschen anfallen. Dem Auftragnehmer ist ein Ansprechpartner vor Ort zu benennen. Dieser muß mit allen erforderlichen Vollmachten ausgestattet sein und berechtigt sein, Änderungen zu beauftragen.

Bei verspäteten Ausführungen, die der Auftragnehmer zu verantworten hat, ist ein Zahlungseinbehalt maximal bis zur anteiligen Höhe des betreffenden Artikels gerechtfertigt. Bei verspäteten Ausführungen, die der Auftraggeber zu verantworten hat, sind von diesem die Mehrkosten zu tragen.

Aufgrund gestörtem Arbeitsfluss, erneuter Vorbereitung, erneuter Anfahrt, Disposition und Planung, ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, einen Zuschlag von bis zu 100% auf die betreffenden Positionen zu berechnen.

(6) Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt maximal zwölf Monate ab Montage. Keine Haftung für Wind- und Sturmschäden. Bei Sturmschäden entfällt die Erhaltungspflicht des Auftragnehmers. Eine Sicherung von Sturmschäden ist gesondert zu beauftragen. Eine eventuelle Wiederanbringung von Werbetafeln, Planen oder sonstigen Teilen nach Sturm erfordert eine erneute Beauftragung und Übernahme sämtlicher Kosten seitens des Auftraggebers.

(7) Reklamation und Zahlungseinbehalt
Bei Reklamationen oder Unstimmigkeiten zur tatsächlich vereinbarten Ausführung ist ein Zahlungseinbehalt maximal bis zur anteiligen Höhe des betreffenden Artikels gerechtfertigt.
Bei nicht fristgerechter Bezahlung und/ oder ganz- oder teilweisem Zahlungsverzug beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer bereits bei Erstauftrag automatisch mit einer Entfernung und Demontage der montierten/ befestigten Medien.

Hierfür fallen mindestens die gleichen Kosten, wie für die vereinbarte Montage an. Der Auftragnehmer kann diesen Auftrag annehmen oder ablehnen.

Im Falle einer durchgeführten Demontage sind die Flächen nicht in den Ursprungszustand zu versetzen. So sind z.B. Reinigungs- und Verputzarbeiten eigens Sache des Auftraggebers, auch wenn diese durch die Montage enstanden sind. Nach kompletter Bezahlung der Erstmontage und Demontage, kann der Auftraggeber sodann erneut mit einer Montage der Medien beauftragt werden. Es ist darauf hinzuweisen, daß der Auftraggeber diesen Auftrag ablehnen kann und ev. die Medien, insbesondere Folien, nicht mehr verwendbar sind.

Wichtige Hinweise:

Die Genehmigung für Platzierung von Werbemedien und Schildern hat durch den Auftraggeber zu erfolgen. Für die Beschaffung aller erforderlichen Genehmigungen, die Erfüllung von Anzeigepflichten, sowie Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, und aller behördlicher Auflagen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Bei einem Montageauftrag ist keine Entfernung der Medien vorgesehen, außer diese ist ausdrücklich und schriftlich vereinbart. Die Entfernung und gegebenenfalls rückstandslose Entfernung der platzierten Medien und Reinigung der Montageflächen obliegt dem Auftraggeber. Bei Montage von Klebefolien hat der Auftraggeber für eine gründliche Vorreinigung der jeweiligen Fläche zu sorgen. Reinigungsaufwand wird mit mindestens 50,00 € zzgl. MwSt./ angefangener Stunde berechnet. Sollte sich die Montage aufgrund nicht ordnungsgemäß vom Auftraggeber durchgeführter Reinigungsarbeiten, örtlicher oder witterungsbedingter Gegebenheiten verzögern, so hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen. Bei Montage mit Elektrik/ Beleuchtung hat der Auftraggeber die Zuleitung bis in unmittelbarer Nähe des Montageobjekts zu legen. Bei kurzfristig erteilten Aufträgen wird keine Haftung für Qualitätsmängel (z.B. Blasenbildung bei Folienaufklebern) vom Auftragnehmer übernommen. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass v.a. bedruckte Folien aufgrund z.B. der Lösemittel ausreichend Trockenzeit benötigen.

Das angebotene Werbetechnikkonzept genießt Urheberrechtsschutz. Die Weitergabe von Konzeptionen, Materialien und sonstiger durch den Auftragnehmer erarbeiteter Inhalte an dritte Personen ist nur mit schriftlicher Einverständnis des Auftragnehmers gestattet. Verstöße werden gerichtlich verfolgt.

Wichtige Hinweise für Outdoorwerbemedien:
Keine Haftung für Wind- und Sturmschäden.

Die Lebenserwartung insbesondere von Bannern und Fahnen ist stark abhängig von Umwelteinflüssen, wie z.B. Windstärke, UV-Einstrahlung durch Sonne, Bewitterung, Bewitterungswinkel, Luftverschmutzung und klimatischen Einwirkungen. Aber auch der Standort mit gegraphischer Lage und Richtung zum Wind. Materialermüdungen sind auf Dauer unvermeidbar. Der Einsatz besonders im Außenbereich unterliegt starkem Verschleiß.

Zusätzlich wird das Wetter immer extremer, so daß wir keinesfalls für die dauerhafte Beständigkeit von Outdoormedien haften können. Werbemedien wie Banner und Fahnen sind grundsätzlich eher für kurzfristige Werbung geeignet. Bei Schildern und- Bauschildern gehen wir von einer Haltbarkeit von max. 1-2 Jahren aus. Verschleissteile müssen dabei aber regelmäßig kostenpflichtig überprüft und ggf. austgetauscht werden.

Erhöhen Sie die Lebensdauer Ihrer Werbemedien und Banner in dem Sie folgendes beachten:
– Achten Sie besonders bei Fahnen darauf, daß diese frei Wehen können und nirgends anschlagen.
– Löcher und Risse müssen umgehend repariert werden.
– Holen Sie besonders Fahnen und Banner bei starkem Wind oder Sturmböen ein.
– Lassen Sie besonders Fahnen und Banner nicht unbeaufsichtigt.

Beauftragen Sie uns rechtzeitig zu regelmäßigen Überprüfungen und zu einer Demontage Ihrer Werbemedien bei Sturmwarnungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der brandeo gmbh für Grafik- und Designleistungen



Geltungsbereiche unserer Geschäftsbedingungen und Angebote. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Alle Aufträge werden zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeführt. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die nicht ausdrücklich durch uns schriftlich anerkannt werden, sind für uns nicht verbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

Die nachfolgenden AGB gelten für alle mit der brandeo gmbh (im Folgenden „Designer“ genannt) gegenüber erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend schriftlich widersprochen wird.

1. Urheberrecht- und Nutzungsrechte

1.1. Jeder dem Designer erteile Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

1.2. Alle Grafikentwürfe und/ oder Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

1.3. Alle Grafikentwürfe und/ oder Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.

1.4. Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

1.5. Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadensersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.

1.6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

2. Vergütung

2.1. Grafikentwürfe und/ oder Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf Grundlage des vereinbarten Stundenlohns, sofern keine anderen Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit 19%) zu zahlen sind.

2.3. Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist der Designer berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.

2.4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Designer für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich und in schriftlicher Form etwas anderes vereinbart ist.

3. Fälligkeit und Zahlungsfristen

3.1. Die Vergütung ist spätestens bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder liegen die geschätzten Kosten bei über 1.000 €, so sind nach Ermessen des Designers angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 30% der Gesamtvergütung vor Arbeitsbeginn und 70% nach Ablieferung.

3.2. Bei Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.

4. Neben- und Anreisekosten, Sonderleistungen

4.1. Sonderleistungen wie z.B. die Änderung oder Umarbeit von Reinzeichnungen, Datenanpassungen für z.B. Online Druckereien, Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD gesondert berechnet.

4.2. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Designer eine entsprechende Vollmacht zu erteilen.

4.3. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck, etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

4.4. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

4.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. An Grafikentwürfen und/ oder Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

5.2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

5.3. Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

5.4. Der Designer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der Designer dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.

6. Bestellung, Korrekturen, Produktionsüberwachung und Belegmuster

6.1. Eine Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Designer berechtigt, nach eigenem Ermessen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6.2. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Designer auf Wunsch 10 ungefaltete- und unversehrte Belege unentgeltlich. Der Designer ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden. Ebenso ist der Designer berechtigt, mit dem Namen oder der Marke des Auftraggebers im Rahmen der erbrachten Leistung zu werben.

7. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

7.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Designer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

7.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

7.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Designer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Designer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

8. Haftung

8.1. Der Designer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.

8.2. Der Designer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.

8.3. Sofern der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Designers. Der Designer haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

8.4. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Designers.

8.5. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.

8.6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragunsfähigkeit der Arbeiten haftet der Designer nicht.

8.7. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich beim Designer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

9. Auftragserteilung

9.1. Aufträge müssen in schriftlicher Form erteilt werden.

9.2. Bei Aufträgen die per E-Mail erteilt werden gilt die Absenderadresse des Kunden als Signatur.

9.3. Nachträgliche Änderungen der Rechnungs-, Liefer- oder Auftragsaddresse sind kostenpflichtig und werden mit 50,00 € berechnet.

10. Schlussbestimmung

10.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10.2. Der Erfüllungsort und Gerichsstand ist München.

10.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der brandeo gmbh, Sonderzusatz, Zuletzt geändert: 21.05.2022

Zusatz für mögliche Preisanpassungen und Verlängerung der Lieferzeiten:

Da insbesondere Material- und Rohstoffkosten zur Zeit erheblichen Schwankungen unterliegen, müssen wir uns die Anpassung unserer Preise an die Entwicklung der für die Preisberechnung maßgeblichen Kosten vorbehalten. Eine solche Preiserhöhung oder eine Preissenkung erfolgt nach billigem Ermessen und kann vorgenommen werden, soweit sich im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Liefertag ein für die Preisbildung maßgeblicher Faktor erhöht oder gesenkt hat, ohne dass dies von uns zu vertreten ist. Eine solche Preisanpassung wird Ihnen schriftlich vor Eintritt der Anpassung mitgeteilt. Ebenfalls können sich die Lieferzeiten verlängern bzw. es kann unter Umständen auch gar keine Lieferung möglich sein.

Auf Grund der stetig steigenden Rohstoffpreise haben wir unsere Angebotsgültigkeitsdauer verkürzt. Es kann sein, dass wir unseren regulären Angebotspreis (14 Tage Gültigkeit) nicht halten können und gegebenfalls die Preise erhöhen müssen.

Wir sind trotz der angespannten Preissituation darauf bedacht Sie mit unseren Dienstleistungen und Produkten verlässlich zu bedienen.



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